Worauf Krankgeschriebene unbedingt achten müssen
Erkrankt ein Arbeiter, oder er kann infolge eines Unfalls nicht zur Arbeit erscheinen, so ist er verpflichtet, den Betriebschef oder dessen Vertreter persönlich oder über eine dritte Person (Familienmitglied oder Freund) direkt am ersten Tag mündlich oder schriftlich über sein Fernbleiben zu informieren. Anzuraten ist eine schriftliche Abmeldung (z.B. über Fax oder per E-Mail), da der Betroffene im Streitfall nachweisen muss, den Betrieb über sein Fernbleiben informiert zu haben.
Das ärztliche Attest, in welchem sowohl die Arbeitsunfähigkeit wie auch die Dauer des Krankescheins bescheinigt werden, ist erst ab dem dritten Tag des Fernbleibens vorzulegen. Wichtig ist nachweisen zu können, dass der Betriebsleiter das Attest vor Ablauf des dritten Tages erhalten hat.
Kündigungsschutz
Nur beim Einhalten der beiden oben genannten Mitteilungspflichten (außer bei einem Notfall mit Krankenhauseinlieferung), ist der Arbeitsunfähige für die Dauer des Krankenscheins vor einer Kündigung geschützt. Der Schutz vor Kündigung ist allerdings befristet und erstreckt sich ab dem ersten Krankheitstag maximal auf 26 Wochen.
Erfüllt der Arbeitsunfähige beide Meldepflichten nicht, so kann dies als schwerwiegender Fehler ( »faute grave« ) ausgelegt werden, was eine fristlose Entlassung zur Folge haben kann. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Fernbleiben am ersten Tag gemeldet wird, der Betroffene es jedoch versäumt, das Attest innerhalb von drei Tagen vorzulegen. In diesem Fall kann »nur« eine fristgerechte Kündigung ausgesprochen werden.
Hat ein Krankgeschriebener sein Fernbleiben am ersten Tag nicht gemeldet, das Attest jedoch am zweiten Tag eingereicht, so tendiert die Rechtssprechung dahin, dass das Versäumnis keine Kündigung rechtfertigt.
Um kein unnötiges Risiko einzugehen und schwerwiegende Probleme zu vermeiden, sollten sich Krankgeschriebene strikt an die Vorgaben halten : im Krankheitsfall nachweisbare mündliche oder schriftliche Abmeldung am ersten Tag des Fernbleibens und Vorlegen des ärztlichen Attests vor Ablauf des dritten Tages.
Zu erwähnen ist, dass Versicherte, die der Arbeit aus Gesundheitsgründen nicht länger als zwei Tage fernbleiben, nicht dazu verpflichtet sind, einen Arzt aufzusuchen – es sei denn, sie wurden von ihrem Chef oder von der CNS dazu angewiesen.
Krankengeld, Kündigung und Erlöschen des Arbeitsvertrags
Krankgeschriebene sollten unbedingt wissen, dass bei längeren Krankmeldungen (10 Wochen innerhalb einer Referenzperiode von 20 Wochen) das Krankengeld nur mehr dann weiter bezahlt wird, wenn dem »contrôle médical« der Sozialversicherung ein detaillierter Bericht des behandelnden Arztes vorliegt. Zu achten ist in solchen Fällen, dass das von der CNS zugestellte Formular (Code R4) detailliert vom Arzt ausgefüllt wird und der Gesundheitskasse innerhalb von 14 Tagen zurück geschickt wird.
Häufige und/oder längere krankheitsbedingte Abwesenheiten führen seit Jahren immer häufiger zu Kündigungen. Als Kündigungsgrund wird in diesen Fällen entweder angeben, der Betroffene würde aufgrund seiner Fehlzeiten den normalen Betriebsablauf zu sehr stören, auf eine regelmäßige Mitarbeit wäre kein Verlass, oder dem Betrieb würden wegen der wiederholten oder langen Fehlzeiten schwerwiegende organisatorische Probleme erwachsen.
Ausgesprochen werden Kündigungen in solchen Fällen bei der Wiederaufnahme der Arbeit nach Ende des Krankenscheins, oder nach Ablauf der Schutzfrist von 26 Wochen.
Abschließen wollen wir diesen Artikel mit dem Hinweis auf die wohl größte Gefahr für Krankgeschriebene, welche die Sozialversicherungsgesetzgebung seit der Reform im Jahre 2004 beinhaltet. Seither erschöpft nämlich das Recht auf Krankengeld nach 52 Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Bezugszeitraums (Referenzperiode) von 104 Wochen. Mit der Erschöpfung des Rechts auf Krankengeld erlischt automatisch auch der Arbeitsvertrag. Im schlimmsten Fall könnte also schon eine Arbeitsunterbrechung von nur wenigen Tagen aufgrund einer harmlosen Krankheit dazu führen, dass die 52 Wochen im zweijährigen Bezugszeitraum überschritten werden und der Arbeitsvertrag sofort endet. In einem solchen Fall gilt auch der Kündigungsschutz (26 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit) nicht.
Gilbert Simonelli